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§ 18 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

7.
Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,

8.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen:

1.
Bereich Hochbauarbeiten:

a)
Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,

b)
Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,

c)
Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,

d)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,

e)
Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,

f)
Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder

h)
Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;

2.
Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten:

a)
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,

b)
Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,

c)
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie

d)
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;

3.
Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,

b)
Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,

c)
Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie

d)
Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;

4.
Bereich Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:

a)
Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,

b)
Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,

c)
Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,

d)
Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,

e)
Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,

f)
Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie

g)
Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre;

5.
Bereich Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:

a)
Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,

b)
Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,

c)
Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,

d)
Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie

e)
Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.