(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 7.
- Pläne zu lesen und Skizzen zu erstellen,
- 8.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2)
1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen:
- 1.
- Bereich Hochbauarbeiten:
- a)
- Beschreiben von Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Mörtelklassen sowie Bindemitteln und Gesteinskörnungen für Mauermörtel,
- c)
- Unterscheiden von Betonen nach Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen,
- d)
- Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten und Verbänden,
- e)
- Unterscheiden von Schalungen für unterschiedliche Bauteile, Unterscheiden und Auswählen von Schalmaterialien sowie Anwenden von Schalplänen,
- f)
- Lesen und Zeichnen von Bewehrungsplänen, Erstellen von Stahllisten, Erläutern von Einbaugrundsätzen,
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen oder
- h)
- Unterscheiden von Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltungen oder Infrastrukturtechnik;
- 2.
- Bereich Schwerpunkt Maurerarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Steinen,
- b)
- Erläutern von Mauerwerkskonstruktionen,
- c)
- Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
- Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;
- 3.
- Bereich Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Arten und Eigenschaften von Betonen,
- b)
- Erläutern von Beton- und Stahlbetonkonstruktionen,
- c)
- Anwenden der Maßordnung im Hochbau sowie
- d)
- Unterscheiden und Erläutern von Vorschriften des Brand-, Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes;
- 4.
- Bereich Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten:
- a)
- Anwenden der Maßordnung im Feuerungsbau,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von geformten, feuerfesten Werkstoffen,
- c)
- Unterscheiden von Fugenarten in feuerfesten Konstruktionen,
- d)
- Beschreiben der Funktionsweise und des Aufbaues eines Industrieschornsteins,
- e)
- Unterscheiden von Schornsteinzubehörteilen,
- f)
- Unterscheiden und Auswählen von Steinformaten für gemauerte Schornsteintragrohre sowie
- g)
- Unterscheiden von Anforderungen an Mauersteine und Mauermörtel für gemauerte Schornsteintragrohre;
- 5.
- Bereich Schwerpunkt Abbruch- und Betontrenntechnikarbeiten:
- a)
- Lesen und Skizzieren von Abbruch- und Teilabbruchplänen,
- b)
- Ermitteln und Berechnen von Ausbaugrößen und Ausbaumassen,
- c)
- Einschätzen und Beurteilen der Beeinflussung von Bauteilen durch Bohrungen und Sägeschnitte,
- d)
- Beschreiben von Verfahren der Befestigung von handgeführten Maschinen, Auswählen von Befestigungsmitteln sowie
- e)
- Unterscheiden von handgeführten Maschinen und Geräten für Abbruch-, Bohr- und Trennverfahren.
2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.