§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
- 1.
- biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
- 1a.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
- 2.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAußenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024) ... der Umwelt. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder § 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008
„Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt: ...
Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV ... Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach §§ 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten. ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV ... die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle ... Umwelt. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten. ...
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