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§ 18 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

§ 18 Überprüfung meldepflichtiger Informationen



(1) 1Meldende Plattformbetreiber haben die Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen anhand aller ihnen aus anderen Zusammenhängen zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder fachgesetzlicher Vorgaben zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen zu überprüfen; soweit erforderlich und angemessen, darf auch eine Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen. 2Stellt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union kostenlos eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung der Gültigkeit einer Steueridentifikationsnummer oder einer Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zur Verfügung, ist diese Schnittstelle von meldenden Plattformbetreibern zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zu nutzen. 3Ergibt die Überprüfung, dass Informationen nicht plausibel sind, hat der meldende Plattformbetreiber nach § 17 neue Informationen unverzüglich nach Abschluss der Überprüfung zu erheben.

(2) Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, die Plausibilität der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Informationen zu bestehenden Anbietern abweichend von Absatz 1 anhand ihrer elektronisch durchsuchbaren Informationen und Unterlagen zu überprüfen.

(3) 1Besteht Grund zu der Annahme, dass die von einem meldenden Plattformbetreiber erhobenen Informationen nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 und 6 unrichtig sind, fordert der meldende Plattformbetreiber auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern ungeachtet der Absätze 1 und 2 den Anbieter unverzüglich auf, die als unrichtig erachteten Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. 2Belege im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere:

1.
ein gültiges, von einer Behörde erteiltes Identifikationsdokument;

2.
eine aktuelle steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.

3Grund zu der Annahme im Sinne des Satzes 1 besteht, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer zuständigen Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit gemeldeter oder übermittelter Informationen in Bezug auf einen Anbieter bestehen.

 
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Zitierungen von § 18 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PStTG Nutzer; Anbieter
... Wohnsitz hat. Wurde die Steueridentifikationsnummer, die nach den §§ 17 und 18 bei dem Anbieter erhoben worden ist, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt, ...
§ 16 PStTG Anwendung der Sorgfaltspflichten
... frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter ...
§ 19 PStTG Identifizierung freigestellter Anbieter
... der Richtigkeit der Feststellungen nach den Sätzen 1 und 2 bestimmt sich nach § 18 Absatz 1 bis 3 . (2) Hat ein Anbieter während des Meldezeitraums in mehr als 2.000 ...
§ 20 PStTG Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
... Meldende Plattformbetreiber haben die Verfahren nach den §§ 17, 18 Absatz 1 und 2 und § 19 bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abzuschließen. Für ... bestehende Anbieter haben meldende Plattformbetreiber die Verfahren nach den §§ 17 bis 19 bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abzuschließen. (2) Ein ... der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zu der Annahme hat, dass die nach den §§ 17 bis 19 erhobenen Informationen nicht plausibel oder nicht zutreffend ...
§ 23 PStTG Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
... nicht nach, die nach den § 17 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und § 18 Absatz 3 Satz 1 zu erhebenden Informationen vorzulegen, hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter zwei Mal ...
§ 24 PStTG Aufzeichnungen; Aufbewahrungsfristen
... 2, § 14 Absatz 1 bis 4, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, § 17 Absatz 1 bis 3, § 18 Absatz 1, 3 Satz 1 , § 20 Absatz 1, den §§ 22 und 23 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach ... der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 bis 5, den §§ 16, 17 Absatz 4 bis 6, § 18 Absatz 2 , § 19 Absatz 1 und 2, § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 und 2 in Bezug auf einen ... die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 bis 3, 5, § 18 Absatz 1 bis 3 Satz 1 , § 19 Absatz 1 und 2 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis ...