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§ 18 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 18 Aufsichtsbehörde
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.
Zitierungen von § 18 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... Nachweise und Unterlagen; 3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde ( §§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und ...
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