§ 18 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |

§ 18 Aufsichtsbehörde


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 18 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... Nachweise und Unterlagen; 3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde ( §§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed