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§ 18 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 18 Leistungen zur Mobilität



(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.



 

Zitierungen von § 18 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SEG Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung (vom 01.01.2025)
... nach Maßgabe des § 17, 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach ...
§ 32 SEG Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
... Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, ...
§ 33 SEG Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
... Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18 , 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Soldatenentschädigungsverordnung (SEV)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsverordnung (SEV)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
§ 2 SEV Leistungen zur Mobilität
... die Leistungen zur Mobilität nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September ...