§ 18 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der AromenverordnungV. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, ...
Artikel 2 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die § 18 betreffende Zeile wird gestrichen. b) Die § 20 betreffende Zeile wird wie folgt ... bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,". 5. § 18 wird aufgehoben. 6. In § 20 werden a) in der Überschrift und in ... 9. In § 50 Abs. 2 werden a) in Nummer 4 die Angabe § 18 Abs. 4" gestrichen und b) die Nummer 6 aufgehoben. 10. Dem § 56 ...
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