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§ 18 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen



1Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1.
bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;

2.
bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;

3.
bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;

4.
bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.

2Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.





 

Frühere Fassungen von § 18 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
aktuellvor 30.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WoGG Berechnungsgrößen des Wohngeldes
... oder Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 ) und ist nach § 19 zu berechnen.  ...
§ 13 WoGG Gesamteinkommen (vom 01.01.2021)
... (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen ( § 18 ). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens. ...
§ 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale (vom 01.01.2021)
... nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 ; b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die ...
§ 38 WoGG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... oder Belastung (§§ 9 bis 12) und b) des Einkommens (§§ 13 bis 18 ) zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 3. WohnRÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... nach § 17 und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 ; b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
Artikel 1 1. WoGGÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt" eingefügt. 5. In § 18 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Ehe- oder Lebenspartner" durch die Wörter ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist." 11. In § 18 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 4" ...