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§ 18a - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 18a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 7 Tarifautonomiestärkungsgesetz G. v. 11. August 2014 BGBl. I S. 1348 m.W.v. 16. August 2014
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Frühere Fassungen von § 18a AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.08.2014 | Artikel 7 Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
aktuell vorher | 30.07.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 20.07.2011 BGBl. I S. 1506 |
aktuell | vor 30.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18a AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 AÜG Durchführung (vom 01.04.2017)
... 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a ." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: ... bleiben hiervon unberührt." 5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher ... 5. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf ...
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 7 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden" ersetzt. 5. § 18a wird ...
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