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§ 18a - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18a Zusammenfassende Meldung



(1) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen hat. 2Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden. 3Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. 4Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. 5Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50.000 Euro der Betrag von 100.000 Euro tritt.

(2) 1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. 2Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

(3) 1Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. 2Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

(5) 1Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. 4Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. 5§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. 6Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. 7Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. 8Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2;

3.
eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5.

(7) 1Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:

a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

b)
für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;

2.
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:

a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und

b)
die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;

2a.
für Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3:

a)
in den Fällen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3,

b)
in den Fällen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder

c)
in den Fällen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;

3.
für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet:

a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,

b)
für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und

c)
einen Hinweis auf das Vorliegen einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet;

4.
für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:

a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,

b)
für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und

c)
einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.

2§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) 1Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. 2Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.

(9) 1Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn

1.
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2.
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und

3.
es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.

2Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.

(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

(12) 1Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;

2.
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten;

3.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten;

4.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;

5.
die Mitwirkungspflichten Dritter bei der, Verarbeitung der Daten;

6.
der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.

3Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.





 

Frühere Fassungen von § 18a UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 12 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 11 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 75 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 7 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 8 Steuerbürokratieabbaugesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
aktuell vorher 19.12.2006Artikel 7 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 19.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18a UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3d UStG Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (vom 01.07.2010)
... 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ...
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 19.07.2024)
... dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ( § 18a ) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig ...
§ 6b UStG Konsignationslagerregelung (vom 29.12.2020)
... Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf und kommt seiner Pflicht nach § 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, richtig und vollständig nach. (2) Wenn die Voraussetzungen nach ...
§ 18 UStG Besteuerungsverfahren (vom 01.01.2023)
... 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2 , § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten ...
§ 22b UStG Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters (vom 01.01.2020)
... nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben. (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § ...
§ 26a UStG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, 6. einer ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... ist § 15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden. (13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 72a AO Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden (vom 25.05.2018)
...  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes . (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu ...

Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen
... § 4 Absatz 1, 2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes , Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
... 27a des Umsatzsteuergesetzes), b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden Meldungen ( § 18a des Umsatzsteuergesetzes ) und Speicherung der Daten, c) den Austausch von gespeicherten Informationen mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an ...
Artikel 12 StVfModG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18a Absatz 11 wird wie folgt gefasst: „(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind ... anzuwenden." 2. In § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1 und § 18h Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz ...

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 6 EUStVUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3d Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4" ... 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 2. § 4 Nummer 11b wird wie folgt ... die Wörter „§ 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt. 8. § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a Zusammenfassende Meldung (1) Der ... Satz 3" ersetzt. 8. § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a Zusammenfassende Meldung (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag ... 13. § 26a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine Zusammenfassende ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,".  ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ( § 18a ) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig ... er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10 bleibt unberührt;". b) Nummer 14 wird wie folgt geändert:  ... Nummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert auf und kommt seiner Pflicht nach § 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, richtig und vollständig nach. (2) Wenn die Voraussetzungen nach ... im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen." 14. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... nach § 27a eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben." 18. § 25d wird aufgehoben. 19. Nach § 25e wird ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 7 JStG 2007 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... von Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „und 3" gestrichen. 9. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 11. Dem § 27 wird folgender Absatz 13 angefügt: „(13) § 18a Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 7 JStG 2009 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb" ersetzt. 14. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Buchstabe c" ersetzt. 18. In § 26a Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.  ... Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 18a Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. 19. Dem § 27 wird folgender Absatz 14 ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 11 JStG 2020 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist." 5. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe ...
Artikel 12 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2 , § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten ... Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt." 6. Nach § 18a Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „§ 18 Absatz 4f ist entsprechend ...
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2 , § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten ...

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 8 StBürokratAbG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... „6.136 Euro" durch die Angabe „7.500 Euro" ersetzt. 3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 6 StVereinfG 2011 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... sowie 4. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes."  ...

Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3380
Artikel 1 StDÜVÄndV
... Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes." 6. § 6 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 8 StRVÄndV Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
... sowie 5. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 75 2. DSAnpUG-EU Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Eingangsformel StDÜV
... 150 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 der Abgabenordnung sowie - des § 18a Abs. 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung ...
§ 5 StDÜV Haftung (vom 01.01.2007)
... Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne von § 18a Abs. 1 des ...