Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

§ 19 Bußgeldvorschrift



Ordnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Anzeige