(1)
1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach
§ 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen.
2Die Berichterstattung erfolgt
- 1.
- gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,
- 2.
- gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,
- 3.
- gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und
- 4.
- gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in
Anlage 3 festgelegten Muster.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414