1Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den
§§ 11 bis 18a erfüllen.
2Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach
§ 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 26 FinVermV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... oder gewährt, 13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2 , eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1205
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden." 19. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 bis ... folgt gefasst: „9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2 , eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...