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§ 19 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 19 Gesamtsteueraufwand
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gesamtsteueraufwand ist der positive oder negative Saldo aus
- 1.
- erfassten Steuern im Sinne des § 45, einschließlich erfasster latenter Steuern,
- 2.
- Steuern, die sich aus der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung und einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung ergeben sowie
- 3.
- unzulässigen erstattungsfähigen Anrechnungssteuern.
Zitierungen von § 19 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands ( § 19 ), 2. vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20), 3. ...
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