Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

§ 19 Wiederholungsprüfung



(1) 1Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 8. 2Mit dem Antrag ist zu erklären, ob eine Wiederholung gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2 der Bundesnotarordnung beantragt wird. 3Bei Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des letzten Prüfungsverfahrens braucht der Nachweis gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht nochmals erbracht zu werden.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere Person sein als im Termin der ersten Prüfung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 19 NotFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 NotFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NotFV Zulassung zur Prüfung (vom 29.10.2020)
... die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die ...