§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
(1) Die
§§ 3d und
3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend, wobei an die Stelle des Bundes der Wirtschaftsstabilisierungsfonds tritt, mit der Maßgabe, dass Erstattungen von Kosten, die vom Bund getragen wurden, an den Bund zu leisten sind.
(2)
1Für Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den
§§ 21 und
22 können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.
2Auslagen des Bundesministeriums der Finanzen trägt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
(3) Die
§§ 3d und
3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
- 1.
- zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3;
- 2.
- mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.
(5) In der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
Frühere Fassungen von § 19 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-KostenverordnungV. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Zitat in folgenden NormenWirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
§ 1 WSF-KostV Kostenschuldner ... Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch ...
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... i) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe angefügt: „ § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung". 2. Dem § 1 wird folgende ... „Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften". 12. Folgender § 19 wird angefügt: „§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung ... 12. Folgender § 19 wird angefügt: „ § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung (1) Für das Umlagejahr 2015 gelten ...
FAG-Änderungsgesetz 2024
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes ... „und § 1 Absatz 2b" eingefügt. 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ... § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 4 , § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1, ...
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ... § 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung § 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung Teil 2 ... der inländischen Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur entsprechend. § 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ ...
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