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§ 19 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 19 Auslandszuschlag



(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

(2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.



 

Zitierungen von § 19 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 USG Kaufkraftausgleich
... Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des ...
§ 25 USG Antrag
... Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt. (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten ...
Anlage 2 USG (zu den §§ 11, 14 und 19) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
... nach § 11 Auslandszuschlag nach § 19 1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und g) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes ; 2. für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des ... nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und c) der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes . (3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung ...