§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Qualitätsschaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.
(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es
- 1.
- die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und
- 2.
- den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.
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interne Verweise§ 21 WeinG Ermächtigungen (vom 15.10.2014) ... Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 zuzulassen. (3) Die Landesregierungen bestimmen für ...
§ 56 WeinG Übergangsregelungen (vom 28.06.2024) ... zulassen, sofern die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. (6) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen im Inland hergestellter Likörwein oder im Inland hergestellter Perlwein, bei ...
Zitat in folgenden NormenKrisendestillationsverordnung (KDV)
V. v. 29.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 267; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... nach dem Wort „Qualitätswein" ein Komma eingefügt. b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 19 Qualitätsprüfung ... b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, ... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... die Wörter „der Art Vitis vinifera" eingefügt. 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt. e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe „b.A." durch die Wörter ... b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A." ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung wird nach dem Wort ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
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