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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (8. BBhVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 BBhV § 1, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 15a, § 16, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 30a, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38a, § 39, § 39b, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45a, § 45b, § 46, § 47, § 49, § 50, § 51, § 51a (neu), § 56, § 58, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 14a (neu), Anlage 15, Anlage 16 (neu)
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Regelungsgegenstand". - b)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Anrechnung von Leistungen". - c)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". - d)
- Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Zahlung an Dritte". - e)
- Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko". - f)
- Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes." - 3.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter „Besoldungs- und Versorgungsrecht" ersetzt.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen." - b)
- In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 6.
- § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach- 1.
- dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch." - c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort „Leistungen" und die Wörter „zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter „zustehenden Leistungen" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Anrechnung von Leistungen". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche" durch das Wort „Leistungsansprüche" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen." - cc)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort „Leistungsansprüche" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung."
- 8.
- In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- 9.
- § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."
- 10.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.
- 11.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". - b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „der Absätze 3 und 4" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
- 1.
- ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
- 2.
- ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und
- 3.
- die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.
- d)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 12.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 40 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
- 2.
- analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 140 Sitzungen | weitere 70 Sitzungen |
- 3.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 90 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
- 4.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 80 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
- Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
- 13.
- § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:„(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
- (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 14.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Divertikulitus" durch das Wort „Divertikulitis" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,".
- 15.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- 16.
- In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen" durch die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" ersetzt.
- 17.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
- Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
- a)
- einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
- b)
- einen niedrigen Abgabepreis haben,
- c)
- der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
- d)
- in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
- gesondert ausgewiesene Versandkosten."
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 18.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für- 1.
- vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
- 3.
- im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
- 4.
- die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
- 5.
- Wahlleistungen in Form
- a)
- gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
- b)
- einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
- c)
- anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.
(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." - 19.
- In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 26" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 20.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei- 1.
- schwerer Erkrankung oder
- 2.
- akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen."
- 21.
- § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend." - 22.
- In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Jugendlichen" ein Komma eingefügt.
- 23.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen." - b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 24.
- In § 33 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 25.
- § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig."
- 26.
- § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro" durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt.
- 27.
- In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- 28.
- In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 29.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahestehender" durch die Wörter „nahestehender Pflegepersonen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen."
- 30.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 43" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
- 1.
- die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
- 2.
- die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
- 4.
- der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
- 31.
- § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 32.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann."
- b)
- In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 33.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort „Innern" werden die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 34.
- In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 4" ersetzt.
- 35.
- In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 36.
- § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Transplantationsmedizin" die Wörter „und des Transplantationsregisters" eingefügt.
- 37.
- In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 38.
- § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- 39.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 40.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,".
- bbb)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Körperersatzstücken" die Angabe „nach § 25" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" die Wörter „, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und".
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder".
- bb)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und wird das Wort „sowie" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2."
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 41.
- In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)" durch die Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4)" ersetzt.
- 42.
- § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
- 43.
- Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a Zahlung an Dritte(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn- 1.
- der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und
- 2.
- ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.
- 44.
- In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" durch das Wort „Bundesgesetzblatt" ersetzt.
- 45.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:„(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- e)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
- g)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5."
- 46.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3.1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden die Nummern 3.1 bis 3.4.
- cc)
- Nummer 11.1 wird aufgehoben.
- dd)
- Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden die Nummern 11.1 bis 11.4.
- ee)
- Nach Nummer 13.1 wird folgende Nummer 14.1 eingefügt:
- „14.1
- Neurostimulation nach Molsberger".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2 werden die Nummern 14.2 und 14.3.
- gg)
- Nummer 18.1 wird aufgehoben.
- hh)
- Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4 werden die Nummern 18.1 bis 18.3.
- ii)
- Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:
- „19.2
- SIPARI-Methode".
- jj)
- Nach Nummer 20.1 wird folgende Nummer 20.2 eingefügt:
- „20.2
- Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)".
- kk)
- Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 20.3.
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung."
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.
- cc)
- In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort „plantaris" die Wörter „, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis" eingefügt.
- dd)
- In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Ischämie" die Wörter „, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II" eingefügt.
- ee)
- Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."
- ff)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig." - gg)
- Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
- 47.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„2.1 | ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe." |
- b)
- Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.
- c)
- Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„5.2 | Eye-Lotion Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe." |
- d)
- Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„7.4 | Hedrin Once Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
- e)
- Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.
- f)
- Nummer 11.3 wird aufgehoben.
- g)
- Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.
- h)
- Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„11.6 | Macrogolratiopharm flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
- i)
- Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„11.13 | Movicol aromafrei | Behandlung a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
- j)
- Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.
- 48.
- In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammerzusatz das Wort „Taldafil" durch das Wort „Tadalafil" ersetzt.
- 49.
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:
- „1.01.25
- Aripiprazol: orale Darreichungsformen".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.
- cc)
- Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:
- „1.04.28
- Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.1
- Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.2
- Eplerenon: orale Darreichungsformen".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.
- ee)
- Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:
- „1.09.10
- Infliximab: parenterale Darreichungsformen".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.
- gg)
- Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:
- „1.12.2
- Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2".
- hh)
- Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.
- ii)
- Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:
- „1.13.16
- Methotrexat: parenterale Darreichungsformen".
- jj)
- Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.
- kk)
- Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:
- „1.13.35
- Moxifloxacin: orale Darreichungsformen".
- ll)
- Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.
- mm)
- In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte" gestrichen.
- nn)
- Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:
- „1.26.2
- Ziprasidon: orale Darreichungsformen".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:
- „2.03.4
- Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika
Brinzolamid
Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid". - bb)
- Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.
- cc)
- In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare" durch das Wort „niedermolekulare" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte" gestrichen.
- ee)
- Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
- „2.16.1
- Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika
Bimatoprost
Latanoprost
Tafluprost
Travoprost". - ff)
- Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:
- „3.08.4
- H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Bilastin
Desloratadin
Ebastin
Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid
Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid
Mizolastin
Rupatadin: Rupatadin fumarat
Terfenadin". - bb)
- In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat" folgende Zeile eingefügt:
„Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin". - cc)
- Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:
- „3.11.8
- Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat". - dd)
- Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.
- ee)
- Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:
- „3.11.10
- Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen
Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat
Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
Estrogene, konjugierte + Medrogeston
Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat". - ff)
- Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.
- gg)
- Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:
- „3.11.13
- Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen
Levodopa + Carbidopa + Entacapon". - hh)
- Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.
- ii)
- Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:
- „3.11.18
- Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat". - jj)
- Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.
- kk)
- Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:
- „3.13.1
- Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen
Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
Safinamid: Safinamid mesilat". - ll)
- Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.
- 50.
- Anlage 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
- a)
- akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
- b)
- Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
- c)
- akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.
- 6.
- Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Nateglinid
- b)
- Repaglinid.
- c)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
- 51.
- Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 52.
- Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 53.
- Anlage 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
- „7.6
- Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.
- cc)
- Nummer 15.3 wird aufgehoben.
- dd)
- Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.
- ee)
- Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:
- „20.3
- Therapiestuhl".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.
- b)
- Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
- a)
- für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- b)
- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
- aa)
- der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
- bb)
- das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
- c)
- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei
- aa)
- Myopie von mehr als 6 dpt,
- bb)
- Hyperopie von mehr als 6 dpt,
- cc)
- Astigmatismus von mehr als 4 dpt.
- 54.
- Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5.12 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.
- c)
- Nummer 14.2 wird aufgehoben.
- 55.
- Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:
- „1.2.4
- Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben".
- 56.
- Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 57.
- Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.
- 58.
- Anlage 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Heilbäder und Kurorte im Inland". - bb)
- Nach der Zeile „Ahlbeck" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Ahrenshoop | 18347 | Ostseebad Ahrenshoop | G | Seebad". |
- cc)
- In der Zeile „Bentheim" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„(Mineral-)Heilbad". - dd)
- Die Zeile „Berka" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Berka | 99438 | Bad Berka | G | Ort mit Heilquellen- kurbetrieb". |
- ee)
- Nach der Zeile „Biberach" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Binz | 18609 | Ostseebad Binz auf Rügen | G | Seebad". |
- ff)
- In der Zeile „Burg/Fehmarn" wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung „Ostseeheilbad" ersetzt.
- gg)
- Die Zeile „Frankenhausen" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | G | (Sole-)Heilbad". |
- hh)
- Nach der Zeile „Freudenstadt" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Friedrichroda | 99894 | Friedrichroda | Friedrichroda, Finsterbergen | Heilklimatischer Kurort". |
- ii)
- In der Zeile „Glücksburg" wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung „Ostseeheilbad" ersetzt.
- jj)
- In der Zeile „Grund" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb". - kk)
- Die Zeile „Heiligenstadt" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Heiligenstadt | 37308 | Heilbad Heiligenstadt | G | (Sole-)Heilbad". |
- ll)
- Die Zeile „Klosterlausnitz" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | G | Heilbad". |
- mm)
- Nach der Zeile „Krumbach" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Kühlungsborn | 18225 | Ostseebad Kühlungsborn | G | Seebad". |
- nn)
- Die Zeile „Liebenstein" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | G | Heilbad". |
- oo)
- Die Zeile „Lobenstein" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Lobenstein | 07356 | Bad Lobenstein | G | (Moor-)Heilbad". |
- pp)
- Nach der Zeile „Neustadt/D" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Neustadt/Harz | 99762 | Neustadt/Harz | G | Heilklimatischer Kurort". |
- qq)
- Nach der Zeile „Porta Westfalica" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Prerow | 18375 | Ostseebad Prerow | G | Seebad". |
- rr)
- Vor der Zeile „Saarow" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Saalfeld/Saale | 07318 | Saalfeld/Saale | G, ausgenommen Ortsteil Arnsgereuth | Ort mit Heilstollen- kurbetrieb". |
- ss)
- Die Zeile „Salzungen" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen, Dorf Allendorf | (Sole-)Heilbad". |
- tt)
- Nach der Zeile „Segeberg" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Sellin | 18586 | Ostseebad Sellin | G | Seebad". |
- uu)
- Die Zeile „Sulza" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Sulza | 99518 | Bad Sulza | G | (Sole-)Heilbad". |
- vv)
- Die Zeile „Tabarz" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Tabarz | 99891 | Bad Tabarz | G | Kneippheilbad". |
- ww)
- Nach der Zeile „Tennstedt" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Thiessow | 18586 | Ostseebad Thiessow | G | Seebad". |
- xx)
- Nach der Zeile „Warmbad" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Warnemünde | 18119 | Hansestadt Rostock | G | Seebad". |
- yy)
- Nach der Zeile „Wurzach" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Wustrow | 18347 | Ostseebad Wustrow | G | Seebad". |
- b)
- Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind". - c)
- Nummer 3 wird Abschnitt 3 und wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland- a)
- Frankreich
- aa)
- Aix-les-Bains
- bb)
- Amélie-les-Bains-Palada
- cc)
- Cambo-les-Bains
- dd)
- La Roche-Posay
- b)
- Italien
- aa)
- Abano Therme
- bb)
- Galzignano
- cc)
- Ischia
- dd)
- Meran
- ee)
- Montegrotto
- ff)
- Montepulciano
- c)
- Kroatien Cres
- d)
- Österreich
- aa)
- Bad Gastein
- bb)
- Bad Hall in Tirol
- cc)
- Bad Hofgastein
- dd)
- Bad Schönau
- ee)
- Bad Traunstein
- ff)
- Oberlaa
- e)
- Polen
- aa)
- Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
- bb)
- Kolberg/Kolobrzeg
- cc)
- Swinemünde/Świnoujście
- dd)
- Ustroń
- f)
- Rumänien Bad Felix/Băile Felix
- g)
- Slowakei
- aa)
- Dudince
- bb)
- Piešťany
- cc)
- Turčianske Teplice
- h)
- Tschechien
- aa)
- Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad
- bb)
- Bad Joachimsthal/Jáchymov
- cc)
- Bad Luhatschowitz/Luhačovice
- dd)
- Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách
- ee)
- Franzenbad/Františkovy Lázně
- ff)
- Freiwaldau/Lázně Jeseník
- gg)
- Johannisbad/Janské Lázně
- hh)
- Karlsbad/Karlovy Vary
- ii)
- Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně
- jj)
- Marienbad/Mariánské Lázně
- i)
- Ungarn
- aa)
- Bad Hévíz
- bb)
- Bad Zalakaros
- cc)
- Bük
- dd)
- Hajdúszoboszló
- ee)
- Komárom
- ff)
- Sárvár".
- d)
- Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland- a)
- Ein Boqeq
- b)
- Sweimeh".
- 59.
- Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 21. Januar 2019 BGBl. I S. 46 m.W.v. 31. Juli 2018
Frühere Fassungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.07.2018 (24.01.2019) | Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 21.01.2019 BGBl. I S. 46 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. BBhVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. BBhVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.04.2024)
... **) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 25. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2403), Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b V. v. 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232 ), Artikel 1 Nr. 5 V. v. 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713), Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c und d ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
B. v. 21.01.2019 BGBl. I S. 46
Berichtigung 8. BBhVÄndVBer
... Artikel 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Nummer 6 Buchstabe ...
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 12 GKV-VEG Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S. 1232 ) geändert worden ist, wird das Wort „Übergangsgebührnisse," ...
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