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Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (8. BBhVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2018 BBhV § 1, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 15a, § 16, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 28, § 30a, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38a, § 39, § 39b, § 40, § 41, § 42, § 43, § 45a, § 45b, § 46, § 47, § 49, § 50, § 51, § 51a (neu), § 56, § 58, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 14, Anlage 14a (neu), Anlage 15, Anlage 16 (neu)
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Regelungsgegenstand". - b)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Anrechnung von Leistungen". - c)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". - d)
- Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Zahlung an Dritte". - e)
- Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko". - f)
- Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 16 (zu § 51a) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes." - 3.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter „Besoldungs- und Versorgungsrecht" ersetzt.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufgrund" jeweils durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen." - b)
- In Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 sowie in Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 6.
- § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach- 1.
- dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch." - c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Sach- und Dienstleistungen" durch das Wort „Leistungen" und die Wörter „zustehende Sach- und Dienstleistung" durch die Wörter „zustehenden Leistungen" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Anrechnung von Leistungen". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Organe" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche" durch das Wort „Leistungsansprüche" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen." - cc)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Erstattungen und Sachleistungen" durch das Wort „Leistungsansprüche" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung."
- 8.
- In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- 9.
- § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind."
- 10.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.
- 11.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung". - b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „der Absätze 3 und 4" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie nach § 19 oder § 20 beihilfefähig, wenn
- 1.
- ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
- 2.
- ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und
- 3.
- die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.
- d)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 12.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:„(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 40 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
- 2.
- analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 160 Sitzungen | 80 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 140 Sitzungen | weitere 70 Sitzungen |
- 3.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 90 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 90 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
- 4.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 70 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 80 Sitzungen | weitere 30 Sitzungen |
- Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.(3) In Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
- 13.
- § 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:„(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel- behandlung | Gruppen- behandlung | |
im Regelfall | 60 Sitzungen | 60 Sitzungen |
in Ausnahme- fällen | weitere 20 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
- (2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 14.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Divertikulitus" durch das Wort „Divertikulitis" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,".
- 15.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- 16.
- In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen" durch die Wörter „Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer" ersetzt.
- 17.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
- Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
- a)
- einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
- b)
- einen niedrigen Abgabepreis haben,
- c)
- der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
- d)
- in Anlage 12 genannt sind, und
- 2.
- gesondert ausgewiesene Versandkosten."
- b)
- In Absatz 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 18.
- § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für- 1.
- vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),
- 3.
- im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),
- 4.
- die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),
- 5.
- Wahlleistungen in Form
- a)
- gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,
- b)
- einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich und
- c)
- anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.
(2) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig." - 19.
- In § 26a Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 26" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 20.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei- 1.
- schwerer Erkrankung oder
- 2.
- akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen."
- 21.
- § 28 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend." - 22.
- In § 30a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Jugendlichen" ein Komma eingefügt.
- 23.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen." - b)
- In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 24.
- In § 33 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 25.
- § 34 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:„(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2, 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig."
- 26.
- § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro" durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt.
- 27.
- In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- 28.
- In § 37 Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 29.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Nahestehender" durch die Wörter „nahestehender Pflegepersonen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen."
- 30.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 43" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen sind:
- 1.
- die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,
- 2.
- die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,
- 4.
- der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.
- 31.
- § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 32.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann."
- b)
- In Absatz 3 letzter Satz werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 33.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte" durch die Wörter „Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort „Innern" werden die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 34.
- In § 42 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Absatz 4" ersetzt.
- 35.
- In § 43 Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 36.
- § 45a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Transplantationsmedizin" die Wörter „und des Transplantationsregisters" eingefügt.
- 37.
- In § 45b Absatz 2 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 38.
- § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- 39.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „aufgrund" durch die Wörter „auf Grund" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.
- 40.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,".
- bbb)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Körperersatzstücken" die Angabe „nach § 25" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" die Wörter „, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und".
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
- aa)
- in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
- bb)
- auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder".
- bb)
- In Nummer 5 werden nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt und wird das Wort „sowie" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2."
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 41.
- In § 50 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017)" durch die Wörter „des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4)" ersetzt.
- 42.
- § 51 Absatz 8 Satz 2 wird aufgehoben.
- 43.
- Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a Zahlung an Dritte(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn- 1.
- der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. abgeschlossen hat und
- 2.
- ein Antrag nach Anlage 16 vorliegt.
- 44.
- In § 56 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt" durch das Wort „Bundesgesetzblatt" ersetzt.
- 45.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:„(2) Für am 20. September 2012 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- e)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- f)
- Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
- g)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5."
- 46.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3.1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 3.2 bis 3.5 werden die Nummern 3.1 bis 3.4.
- cc)
- Nummer 11.1 wird aufgehoben.
- dd)
- Die bisherigen Nummern 11.2 bis 11.5 werden die Nummern 11.1 bis 11.4.
- ee)
- Nach Nummer 13.1 wird folgende Nummer 14.1 eingefügt:
- „14.1
- Neurostimulation nach Molsberger".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 14.1 und 14.2 werden die Nummern 14.2 und 14.3.
- gg)
- Nummer 18.1 wird aufgehoben.
- hh)
- Die bisherigen Nummern 18.2 bis 18.4 werden die Nummern 18.1 bis 18.3.
- ii)
- Nach Nummer 19.1 wird folgende Nummer 19.2 eingefügt:
- „19.2
- SIPARI-Methode".
- jj)
- Nach Nummer 20.1 wird folgende Nummer 20.2 eingefügt:
- „20.2
- Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)".
- kk)
- Die bisherige Nummer 20.2 wird Nummer 20.3.
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- Chelattherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung."
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 8 werden die Nummern 2 bis 9.
- cc)
- In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort „plantaris" die Wörter „, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis" eingefügt.
- dd)
- In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Ischämie" die Wörter „, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II" eingefügt.
- ee)
- Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig."
- ff)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig." - gg)
- Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
- 47.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„2.1 | ALCON BSS | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe." |
- b)
- Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.5 werden die Nummern 2.2 bis 2.6.
- c)
- Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„5.2 | Eye-Lotion Balanced Salt Solution | Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe." |
- d)
- Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„7.4 | Hedrin Once Liquid Gel | Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
- e)
- Die bisherigen Nummern 7.4 bis 7.6 werden die Nummern 7.5 bis 7.7.
- f)
- Nummer 11.3 wird aufgehoben.
- g)
- Die bisherigen Nummern 11.4 bis 11.6 werden die Nummern 11.3 bis 11.5.
- h)
- Nach der neuen Nummer 11.5 wird folgende Nummer 11.6 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„11.6 | Macrogolratiopharm flüssig Orange | Behandlung a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
- i)
- Nach Nummer 11.12 wird folgende Nummer 11.13 eingefügt:
Nr. | Produktbezeichnung | Medizinische Anwendungsfälle |
„11.13 | Movicol aromafrei | Behandlung a) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung, b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." |
- j)
- Die bisherigen Nummern 11.13 bis 11.17 werden die Nummern 11.14 bis 11.18.
- 48.
- In Anlage 5 Abschnitt 3 wird in der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 08 Tadalafil in der linken Spalte im Klammerzusatz das Wort „Taldafil" durch das Wort „Tadalafil" ersetzt.
- 49.
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1.01.24 wird folgende Nummer 1.01.25 eingefügt:
- „1.01.25
- Aripiprazol: orale Darreichungsformen".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1.01.25 bis 1.01.27 werden die Nummern 1.01.26 bis 1.01.28.
- cc)
- Nach Nummer 1.04.27 werden die folgenden Nummern 1.04.28, 1.05.1 und 1.05.2 eingefügt:
- „1.04.28
- Duloxetin: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.1
- Efavirenz: feste orale Darreichungsformen
- 1.05.2
- Eplerenon: orale Darreichungsformen".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 1.05.1 bis 1.05.11 werden die Nummern 1.05.3 bis 1.05.13.
- ee)
- Nach Nummer 1.09.9 wird folgende Nummer 1.09.10 eingefügt:
- „1.09.10
- Infliximab: parenterale Darreichungsformen".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 1.09.10 bis 1.09.14 werden die Nummern 1.09.11 bis 1.09.15.
- gg)
- Nach Nummer 1.12.1 wird folgende Nummer 1.12.2 eingefügt:
- „1.12.2
- Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:2".
- hh)
- Die bisherigen Nummern 1.12.2 bis 1.12.14 werden die Nummern 1.12.3 bis 1.12.15.
- ii)
- Nach Nummer 1.13.15 wird folgende Nummer 1.13.16 eingefügt:
- „1.13.16
- Methotrexat: parenterale Darreichungsformen".
- jj)
- Die bisherigen Nummern 1.13.16 bis 1.13.33 werden die Nummern 1.13.17 bis 1.13.34.
- kk)
- Nach der neuen Nummer 1.13.34 wird folgende Nummer 1.13.35 eingefügt:
- „1.13.35
- Moxifloxacin: orale Darreichungsformen".
- ll)
- Die bisherige Nummer 1.13.34 wird die Nummer 1.13.36.
- mm)
- In Nummer 1.15.1 wird das Wort „abgeteilte" gestrichen.
- nn)
- Nach Nummer 1.26.1 wird folgende Nummer 1.26.2 eingefügt:
- „1.26.2
- Ziprasidon: orale Darreichungsformen".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2.03.3 wird folgende Nummer 2.03.4 eingefügt:
- „2.03.4
- Carboanhydrasehemmer: Ophthalmika
Brinzolamid
Dorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid". - bb)
- Die bisherigen Nummern 2.03.4 bis 2.03.7 werden die Nummern 2.03.5 bis 2.03.8.
- cc)
- In Nummer 2.08.3 wird das Wort „Niedermolekulare" durch das Wort „niedermolekulare" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 2.08.5 wird das Wort „abgeteilte" gestrichen.
- ee)
- Nach Nummer 2.15.1 wird folgende Nummer 2.16.1 eingefügt:
- „2.16.1
- Prostaglandin-Analoga: Ophthalmika
Bimatoprost
Latanoprost
Tafluprost
Travoprost". - ff)
- Die bisherigen Nummern 2.16.1 bis 2.16.8 werden die Nummern 2.16.2 bis 2.16.9.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3.08.4 wird wie folgt gefasst:
- „3.08.4
- H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Azelastin: Azelastin hydrochlorid
Bilastin
Desloratadin
Ebastin
Fexofenadin: Fexofenadin hydrochlorid
Levocetirizin: Levocetirizin dihydrochlorid
Mizolastin
Rupatadin: Rupatadin fumarat
Terfenadin". - bb)
- In Nummer 3.11.1 wird nach der Zeile „Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat" folgende Zeile eingefügt:
„Perindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril arginin". - cc)
- Nach Nummer 3.11.7 wird folgende Nummer 3.11.8 eingefügt:
- „3.11.8
- Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: Ophthalmika
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Dorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat". - dd)
- Die bisherige Nummer 3.11.8 wird Nummer 3.11.9.
- ee)
- Nach der neuen Nummer 3.11.9 wird folgende Nummer 3.11.10 eingefügt:
- „3.11.10
- Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale Darreichungsformen
Estradiol + Dienogest: Estradiol valerat
Estradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 Wasser
Estradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat
Estradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valerat
Estradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, Norethisteronacetat
Estrogene, konjugierte + Medrogeston
Estrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat". - ff)
- Die bisherigen Nummern 3.11.9 und 3.11.10 werden die Nummern 3.11.11 und 3.11.12.
- gg)
- Nach der neuen Nummer 3.11.12 wird folgende Nummer 3.11.13 eingefügt:
- „3.11.13
- Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale Darreichungsformen
Levodopa + Carbidopa + Entacapon". - hh)
- Die bisherigen Nummern 3.11.11 bis 3.11.14 werden die Nummern 3.11.14 bis 3.11.17.
- ii)
- Nach der neuen Nummer 3.11.17 wird folgende Nummer 3.11.18 eingefügt:
- „3.11.18
- Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: Ophthalmika
Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Latanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat
Travoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat". - jj)
- Die bisherige Nummer 3.11.15 wird die Nummer 3.11.19.
- kk)
- Nach Nummer 3.12.1 wird folgende Nummer 3.13.1 eingefügt:
- „3.13.1
- Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale Darreichungsformen
Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin Tartrat
Safinamid: Safinamid mesilat". - ll)
- Die bisherige Nummer 3.13.1 wird die Nummer 3.13.2.
- 50.
- Anlage 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „<" durch die Wörter „weniger als" ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse ist nur beihilfefähig bei Patienten mit
- a)
- akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf Monaten,
- b)
- Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen,
- c)
- akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert worden ist.
- 6.
- Glinide zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
- a)
- Nateglinid
- b)
- Repaglinid.
- c)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
- 51.
- Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 52.
- Anlage 10 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 53.
- Anlage 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 eingefügt:
- „7.6
- Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7.6 bis 7.11 werden die Nummern 7.7 bis 7.12.
- cc)
- Nummer 15.3 wird aufgehoben.
- dd)
- Nummer 15.4 wird Nummer 15.3.
- ee)
- Nach Nummer 20.2 wird folgende Nummer 20.3 eingefügt:
- „20.3
- Therapiestuhl".
- ff)
- Die bisherigen Nummern 20.3 bis 20.6 werden die Nummern 20.4 bis 20.7.
- b)
- Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig
- a)
- für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- b)
- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn
- aa)
- der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder
- bb)
- das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;
- c)
- für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei
- aa)
- Myopie von mehr als 6 dpt,
- bb)
- Hyperopie von mehr als 6 dpt,
- cc)
- Astigmatismus von mehr als 4 dpt.
- 54.
- Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5.12 wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 5.13 wird Nummer 5.12.
- c)
- Nummer 14.2 wird aufgehoben.
- 55.
- Nach Anlage 13 Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 eingefügt:
- „1.2.4
- Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben".
- 56.
- Anlage 14 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
- 57.
- Nach Anlage 14 wird die Anlage 14a aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung eingefügt.
- 58.
- Anlage 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird Abschnitt 1 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Heilbäder und Kurorte im Inland". - bb)
- Nach der Zeile „Ahlbeck" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Ahrenshoop | 18347 | Ostseebad Ahrenshoop | G | Seebad". |
- cc)
- In der Zeile „Bentheim" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„(Mineral-)Heilbad". - dd)
- Die Zeile „Berka" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Berka | 99438 | Bad Berka | G | Ort mit Heilquellen- kurbetrieb". |
- ee)
- Nach der Zeile „Biberach" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Binz | 18609 | Ostseebad Binz auf Rügen | G | Seebad". |
- ff)
- In der Zeile „Burg/Fehmarn" wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung „Ostseeheilbad" ersetzt.
- gg)
- Die Zeile „Frankenhausen" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | G | (Sole-)Heilbad". |
- hh)
- Nach der Zeile „Freudenstadt" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Friedrichroda | 99894 | Friedrichroda | Friedrichroda, Finsterbergen | Heilklimatischer Kurort". |
- ii)
- In der Zeile „Glücksburg" wird die Artbezeichnung „Nordseeheilbad" durch die Artbezeichnung „Ostseeheilbad" ersetzt.
- jj)
- In der Zeile „Grund" wird die Artbezeichnung wie folgt gefasst:
„Heilklimatischer Kurort mit Heilstollen-Kurbetrieb". - kk)
- Die Zeile „Heiligenstadt" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Heiligenstadt | 37308 | Heilbad Heiligenstadt | G | (Sole-)Heilbad". |
- ll)
- Die Zeile „Klosterlausnitz" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | G | Heilbad". |
- mm)
- Nach der Zeile „Krumbach" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Kühlungsborn | 18225 | Ostseebad Kühlungsborn | G | Seebad". |
- nn)
- Die Zeile „Liebenstein" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | G | Heilbad". |
- oo)
- Die Zeile „Lobenstein" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Lobenstein | 07356 | Bad Lobenstein | G | (Moor-)Heilbad". |
- pp)
- Nach der Zeile „Neustadt/D" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Neustadt/Harz | 99762 | Neustadt/Harz | G | Heilklimatischer Kurort". |
- qq)
- Nach der Zeile „Porta Westfalica" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Prerow | 18375 | Ostseebad Prerow | G | Seebad". |
- rr)
- Vor der Zeile „Saarow" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Saalfeld/Saale | 07318 | Saalfeld/Saale | G, ausgenommen Ortsteil Arnsgereuth | Ort mit Heilstollen- kurbetrieb". |
- ss)
- Die Zeile „Salzungen" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen, Dorf Allendorf | (Sole-)Heilbad". |
- tt)
- Nach der Zeile „Segeberg" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Sellin | 18586 | Ostseebad Sellin | G | Seebad". |
- uu)
- Die Zeile „Sulza" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Sulza | 99518 | Bad Sulza | G | (Sole-)Heilbad". |
- vv)
- Die Zeile „Tabarz" wird wie folgt gefasst:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Tabarz | 99891 | Bad Tabarz | G | Kneippheilbad". |
- ww)
- Nach der Zeile „Tennstedt" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Thiessow | 18586 | Ostseebad Thiessow | G | Seebad". |
- xx)
- Nach der Zeile „Warmbad" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Warnemünde | 18119 | Hansestadt Rostock | G | Seebad". |
- yy)
- Nach der Zeile „Wurzach" wird folgende Zeile eingefügt:
Name ohne „Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Heilbad oder Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
„Wustrow | 18347 | Ostseebad Wustrow | G | Seebad". |
- b)
- Nummer 2 wird Abschnitt 2 und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Heilbäder und Kurorte im Inland, die Ortsteile einer Gemeinde sind". - c)
- Nummer 3 wird Abschnitt 3 und wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3 Heilbäder und Kurorte im EU-Ausland- a)
- Frankreich
- aa)
- Aix-les-Bains
- bb)
- Amélie-les-Bains-Palada
- cc)
- Cambo-les-Bains
- dd)
- La Roche-Posay
- b)
- Italien
- aa)
- Abano Therme
- bb)
- Galzignano
- cc)
- Ischia
- dd)
- Meran
- ee)
- Montegrotto
- ff)
- Montepulciano
- c)
- Kroatien Cres
- d)
- Österreich
- aa)
- Bad Gastein
- bb)
- Bad Hall in Tirol
- cc)
- Bad Hofgastein
- dd)
- Bad Schönau
- ee)
- Bad Traunstein
- ff)
- Oberlaa
- e)
- Polen
- aa)
- Bad Flinsberg/Swieradow Zdroy
- bb)
- Kolberg/Kolobrzeg
- cc)
- Swinemünde/Świnoujście
- dd)
- Ustroń
- f)
- Rumänien Bad Felix/Băile Felix
- g)
- Slowakei
- aa)
- Dudince
- bb)
- Piešťany
- cc)
- Turčianske Teplice
- h)
- Tschechien
- aa)
- Bad Bělohrad/Lázně Bělohrad
- bb)
- Bad Joachimsthal/Jáchymov
- cc)
- Bad Luhatschowitz/Luhačovice
- dd)
- Bad Teplitz/Lázně Teplice v Čechách
- ee)
- Franzenbad/Františkovy Lázně
- ff)
- Freiwaldau/Lázně Jeseník
- gg)
- Johannisbad/Janské Lázně
- hh)
- Karlsbad/Karlovy Vary
- ii)
- Konstantinsbad/Konstantinovy Lázně
- jj)
- Marienbad/Mariánské Lázně
- i)
- Ungarn
- aa)
- Bad Hévíz
- bb)
- Bad Zalakaros
- cc)
- Bük
- dd)
- Hajdúszoboszló
- ee)
- Komárom
- ff)
- Sárvár".
- d)
- Nummer 4 wird Abschnitt 4 und wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Heilbäder und Kurorte im Nicht-EU-Ausland- a)
- Ein Boqeq
- b)
- Sweimeh".
- 59.
- Nach Anlage 15 wird die Anlage 16 aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung eingefügt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung B. v. 21. Januar 2019 BGBl. I S. 46 m.W.v. 31. Juli 2018
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2018.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Horst Seehofer
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51
Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis
Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro bis 31.12.2018 | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro ab 1.1.2019 |
Bereich Inhalation | | ||
1 | Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung | | |
a) als Einzelinhalation | 8,00 | 8,80 | |
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 4,30 | 4,80 | |
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür- licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 6,80 | 7,50 | |
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig. | | ||
2 | Radon-Inhalation | | |
a) im Stollen | 13,60 | 14,90 | |
b) mittels Hauben | 16,60 | 18,20 | |
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen | | ||
3 | Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans | 15,00 | 16,50 |
4 | Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel- behandlung, Richtwert: 20 Minuten | 23,40 | 25,70 |
5 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio- zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 30,70 | 33,80 |
6 | Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 41,20 | 45,30 |
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 7,40 | 8,20 |
8 | Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso- nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 13,00 | 14,30 |
9 | Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial- erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 64,90 | 71,40 |
10 | Krankengymnastik im Bewegungsbad | | |
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 28,30 | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60 | |
11 | Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten | 27,00 | 29,70 |
12 | Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten | 17,30 | 19,00 |
13 | Bewegungsübungen | | |
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 9,20 | 10,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten | 6,00 | 6,60 | |
14 | Bewegungsübungen im Bewegungsbad | | |
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 28,30 | 31,20 | |
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 17,80 | 19,50 | |
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten | 14,20 | 15,60 | |
15 | Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand- lungstag | 98,30 | 108,10 |
16 | Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr | 42,00 | 46,20 |
17 | Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten | 8,00 | 8,80 |
Bereich Massagen | | ||
18 | Massage einzelner oder mehrerer Körperteile | | |
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten | 16,60 | 18,20 | |
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten | 16,60 | 18,20 | |
19 | Manuelle Lymphdrainage (MLD) | | |
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten | 23,40 | 25,70 | |
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten | 35,00 | 38,50 | |
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten | 53,00 | 58,30 | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not- wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug- binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig | 11,30 | 12,40 | |
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 Minuten | 27,70 | 30,50 |
Bereich Palliativversorgung | | ||
21 | Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00 |
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder | | ||
22 | Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 12,40 | 13,60 |
23 | Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) | 14,20 | 15,60 | |
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | | ||
aa) Teilpackung | 32,90 | 36,20 | |
bb) Großpackung | 43,40 | 47,80 | |
24 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 17,90 | 19,70 |
25 | Kaltpackung (Teilpackung) | | |
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 9,20 | 10,20 | |
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 18,50 | 20,30 | |
26 | Heublumensack, Peloidkompresse | 11,00 | 12,10 |
27 | Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz | 5,50 | 6,10 |
28 | Trockenpackung | 3,70 | 4,10 |
29 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,70 | 4,10 |
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 5,50 | 6,10 | |
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,90 | 5,40 | |
30 | a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,80 | 16,20 |
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er- forderlichen Nachruhe | 24,00 | 26,40 | |
31 | Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) Teilbad | 11,00 | 12,10 | |
b) Vollbad | 16,00 | 17,60 | |
32 | Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,80 | 25,10 |
33 | Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) Teilbad | 39,40 | 43,30 | |
b) Vollbad | 47,90 | 52,70 | |
34 | Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | | |
a) Teilbad | 34,40 | 37,90 | |
b) Vollbad | 39,40 | 43,30 | |
35 | Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe | 39,40 | 43,30 |
36 | Medizinisches Bad mit Zusatz | | |
a) Hand- oder Fußbad | 8,00 | 8,80 | |
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 16,00 | 17,60 | |
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40 | |
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz | 3,70 | 4,10 | |
37 | Gashaltiges Bad | | |
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ- lich der erforderlichen Nachruhe | 23,40 | 25,70 | |
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 27,00 | 29,70 | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 25,20 | 27,70 | |
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 22,20 | 24,40 | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,70 | 4,10 | |
38 | Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch- stabe d beihilfefähig. | | |
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung | | ||
39 | Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten- siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen | 11,80 | 12,90 |
40 | Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt- wert: 20 Minuten | 6,80 | 7,50 |
41 | Ultraschall-Wärmetherapie | 10,80 | 11,90 |
Bereich Elektrotherapie | | ||
42 | Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen | 7,40 | 8,20 |
43 | Elektrostimulation bei Lähmungen | 14,20 | 15,60 |
44 | Iontophorese | 7,40 | 8,20 |
45 | Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) | 13,60 | 14,90 |
46 | Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein- schließlich der erforderlichen Nachruhe | 26,40 | 29,00 |
Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie | | ||
47 | Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall | 98,20 | 108,00 |
48 | Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck- störungen | | |
a) Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80 | |
b) Richtwert: 45 Minuten | 53,60 | 59,00 | |
c) Richtwert: 60 Minuten | 62,60 | 68,90 | |
d) Richtwert: 90 Minuten | 94,00 | 103,40 | |
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | | ||
49 | Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck- störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | | |
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 45,80 | 50,40 | |
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten | 31,40 | 34,60 | |
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 61,40 | 67,60 | |
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten | 51,00 | 56,10 | |
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig. | | ||
Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) | | ||
50 | Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs- planung, einmal je Behandlungsfall | 38,00 | 41,80 |
51 | Einzelbehandlung | | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten | 38,00 | 41,80 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten | 49,80 | 54,80 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten | 65,80 | 72,30 | |
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten | 116,50 | 128,20 | |
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall | | ||
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit | | ||
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen | 37,00 | 40,70 | |
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen | 49,40 | 54,40 | |
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen | 61,60 | 67,70 | |
52 | Gruppenbehandlung | | |
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 14,50 | 16,00 | |
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60 | |
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 34,40 | 37,90 | |
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 63,80 | 70,20 | |
53 | Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt- wert: 30 Minuten | 42,00 | 46,20 |
54 | Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil- nehmerin oder Teilnehmer | 18,70 | 20,60 |
Bereich Podologie | | ||
55 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 24,20 | 26,70 |
56 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 17,20 | 18,90 |
57 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 22,80 | 25,10 |
58 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 17,20 | 18,90 |
59 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße | 37,80 | 41,60 |
60 | Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes | 24,20 | 26,70 |
61 | Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur- Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen | 176,90 | 194,60 |
62 | Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40 |
63 | Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in- folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich Applikation | 58,90 | 64,80 |
64 | Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie- spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 68,00 | 74,80 |
65 | Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen | 34,00 | 37,40 |
Bereich Ernährungstherapie | | ||
66 | Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten | 60,00 | 66,00 |
67 | Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun- gen pro Jahr | 30,00 | 33,00 |
68 | Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand- lungen pro Jahr | 10,00 | 11,00 |
Bereich Sonstiges | | ||
69 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 11,00 | 12,10 |
70 | Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde- rungsmittels | | |
71 | Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. | |
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.
Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie
- 1.
- Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:
- a)
- Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- aa)
- nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
- bb)
- Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- cc)
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
- dd)
- instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
- ee)
- lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,
- b)
- Operationen am Skelettsystem bei
- aa)
- posttraumatischen Osteosynthesen,
- bb)
- Osteotomien der großen Röhrenknochen,
- c)
- prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei
- aa)
- Schulterprothesen,
- bb)
- Knieendoprothesen,
- cc)
- Hüftendoprothesen,
- d)
- operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
- aa)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
- bb)
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
- aaa)
- operativ versorgter Bankard-Läsion,
- bbb)
- Rotatorenmanschettenruptur,
- ccc)
- schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
- ddd)
- Impingement-Syndrom,
- eee)
- Schultergelenkluxation,
- fff)
- tendinosis calcarea,
- ggg)
- periathritis humero-scapularis,
- cc)
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
- e)
- Amputationen.
- a)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- b)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- c)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- d)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".
- 2.
- Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
- 3.
- Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
- a)
- Krankengymnastische Einzeltherapie,
- b)
- Physikalische Therapie,
- c)
- MAT.
- 4.
- Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.
- 5.
- Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining
- 1.
- Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
- a)
- das Training verordnet wird von
- aa)
- einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
- bb)
- einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
- cc)
- einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
- dd)
- einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",
- b)
- Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
- c)
- jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
- 2.
- Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
- 3.
- Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
- a)
- Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.
- b)
- Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.
- 4.
- Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.
- 5.
- Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4 Palliativversorgung
- 1.
- Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.
- 2.
- Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei
- a)
- passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,
- b)
- aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,
- c)
- atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,
- d)
- spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),
- e)
- schlaffen Lähmungen,
- f)
- abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,
- g)
- Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,
- h)
- funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
- i)
- unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
- 3.
- Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
- a)
- Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
- b)
- Wahrnehmungsschulung,
- c)
- Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
- d)
- dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
- e)
- angepasstes, gerätegestütztes Training,
- f)
- Anwendung entstauender Techniken,
- g)
- Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
- h)
- ergänzende Beratung,
- i)
- Begleitung in der letzten Lebensphase,
- j)
- Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
- k)
- Hilfsmittelversorgung,
- l)
- interdisziplinäre Absprachen.
Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 52
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
- 1.
- Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
- a)
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
- b)
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
- c)
- Krankengymnastin oder Krankengymnast,
- 2.
- Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- a)
- Logopädin oder Logopäde,
- b)
- staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,
- c)
- staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
- d)
- medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,
- e)
- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
- f)
- klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
- g)
- bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
- aa)
- Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
- bb)
- Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- cc)
- Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- dd)
- Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
- h)
- Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,
- 3.
- Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)
- a)
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- b)
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
- 4.
- Bereich Podologie
- a)
- Podologin oder Podologe,
- b)
- medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,
- 5.
- Bereich Ernährungstherapie
- a)
- Diätassistentin oder Diätassistent,
- b)
- Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
- c)
- Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 56
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- genetische Analyse,
- 3.
- Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder. - 2.
- Genetische Analyse
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4.500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.
Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren. - 3.
- Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig. - 4.
- Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentren
- a)
- Berlin
Charité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum - b)
- Dresden
Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden
Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - c)
- Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum - d)
- Frankfurt
Universitätsklinikum Frankfurt
Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - e)
- Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum - f)
- Greifswald
Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald - g)
- Hamburg
Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - h)
- Hannover
Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover - i)
- Heidelberg
Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg - j)
- Kiel
Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein - k)
- Köln
Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs - l)
- Leipzig
Institut für Humangenetik der Universität Leipzig
Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs - m)
- München
Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern
Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar - n)
- Münster
Institut für Humangenetik der Universität Münster - o)
- Regensburg
Institut für Humangenetik, Universität Regensburg - p)
- Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik - q)
- Ulm
Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm - r)
- Würzburg
Institut für Humangenetik der Universität Würzburg
Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 57
Anlage 14a (zu § 41a Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,
- 2.
- Tumorgewebsdiagnostik,
- 3.
- genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
- 1.
- Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig. - 2.
- Tumorgewebsdiagnostik
Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. - 3.
- Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)
Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig. - 4.
- Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums
- a)
- Bochum
Ruhr-Universität Bochum
Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik - b)
- Bonn
Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum - c)
- Dresden
Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus - d)
- Düsseldorf
Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf - e)
- Hannover
Medizinische Hochschule - f)
- Heidelberg
Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg - g)
- Köln
Universitätsklinikum Köln - h)
- Leipzig
Universität Leipzig - i)
- Lübeck
Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck - j)
- München
Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität
Medizinisch-Genetisches Zentrum - k)
- Münster
Universitätsklinikum Münster - l)
- Tübingen
Universität Tübingen - m)
- Ulm
Universitätsklinikum Ulm - n)
- Wuppertal
HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 59
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