§ 1 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)

Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erforderlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.



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