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§ 1 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze



(1) 1Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. 2Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.

(2) 1Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).

(3) 1Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. 2Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).

(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.





 

Frühere Fassungen von § 1 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2023 (26.07.2023)Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 198
aktuell vorher 14.06.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
aktuellvor 14.06.2023früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BWahlG Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien (vom 31.07.2024)
... Die Gesamtzahl der Sitze ( § 1 Absatz 1 ) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug ... Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze ( § 1 Absatz 1 ) um die Unterschiedszahl. --- *) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
B. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 198
Berichtigung BWahlGuaÄndGBer
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 1 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Wort „(Zweitstimmenabdeckung)" durch das Wort „(Zweitstimmendeckung)" zu ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 - (zu den §§ 1, 4 und 6 des Bundeswahlgesetzes)
B. v. 26.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 281
Entscheidung BVerfGE20240730
... BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 1 Absatz 3 , § 6 Absatz 1 und Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
Artikel 1 25. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze ( § 1 Absatz 1 ) erhöht sich um die Unterschiedszahl." b) Absatz 6 wird wie folgt ... Satz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze ( § 1 Absatz 1 ) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt."  ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... wie folgt gefasst: „§ 48 Berufung von Nachfolgern". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und ... Berufung von Nachfolgern". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze (1) Der ... 4 Grundsätze der Verteilung der Sitze auf Parteien (1) Die Gesamtzahl der Sitze ( § 1 Absatz 1 ) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zunächst auf die Parteien in Bezug ... der Sitze entfällt. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze ( § 1 Absatz 1 ) um die Unterschiedszahl. § 5 Berechnung der Sitzverteilung (1) Zur ...

Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2313
Artikel 1 19. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... wird folgender Satz vorangestellt: „Die von der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem ... Satz 3 wird Satz 2 und es werden die Wörter „Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1)" durch die Wörter „Zahl der auf das Land entfallenden Abgeordneten" ... nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig berücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl." d) Absatz 3 wird wie folgt ... Sitze entfällt. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl." e) In Absatz 5 werden die Wörter ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 22. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt ... (2) In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren den Ländern nach deren ... die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können. Die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl. (6) Die nach Absatz 5 Satz 1 zu ... In einem solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl." 1a. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe ...