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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt:
Zitierungen von § 1 EMVG-FuAG-BGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EMVG-FuAG-BGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMVG-FuAG-BGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_EMVG-FuAG-BGebV.htm