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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel





§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)

3.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,

4.
Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5.
Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.
Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

7.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

9.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

10.
Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,

11.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

14.
Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

15.
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

16.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

17.
KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

18.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),

19.
Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

20.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

21.
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

22.
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

23.
Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.




§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.


§ 3 Auslagen



(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.

(2) 1Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. 2Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.


§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung



(1) 1Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.

(2) 1Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.

(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot

1.
nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

3.
nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

4.
nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5.
nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,

6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,

7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,

9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,

10.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.

(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.




§ 5 Zeitgebühr



(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:

1.
Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,

2.
Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,

3.
Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,

4.
Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,

5.
Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,

6.
Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,

7.
Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,

8.
Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.


§ 6 Übergangsregelung



(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.




§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BKGebV EMVG-FuAG-BGebV KVBGGebV EEGAusGebV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Abschnitt 1 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Abschnitt 1 (aufgehoben)


Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen
erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
nach Zeitaufwand
2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er-
brachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
nach Zeitaufwand
3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
nach Zeitaufwand
4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG nach Zeitaufwand
5Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50
1.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00
1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der
§§ 3 bis 7 AFuV
46,00
1.4Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb
einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im
Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
41,00
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug-
nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1
Satz 2 AFuV
16,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen
oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2
AFuV
35,00
2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV
20,00
2.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV 22,00
2.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder
3-buchstabigem Suffix
24,50
2.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus
vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix
39,00
2.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur-
funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2
und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden
außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
54,00
2.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1
und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer
geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu-
chungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num-
mer 2.7 erhoben.
37,00
2.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab-
satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6
nach Zeitaufwand
3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab-
satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1
erfolgt
15,00
3.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes-
ten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur-
funkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere
Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV
18,50
3.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1
AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende
Rufzeichenliste
15,00
4.1Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun-
gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
nach Zeitaufwand
4.2Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit
fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG
nach Zeitaufwand
5.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht
ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt
nach Zeitaufwand




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23
Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor-
schriften
nach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1
bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des
§ 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln
nach Zeitaufwand


Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2019/1020
nach Zeitaufwand
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil-
ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen
Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk-
ten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht
Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti-
sche-Verträglichkeit-Gesetzes ist
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder
§ 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-
staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV
1.000
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie
500 bis 2.500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre-
ditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit
500 bis 2.000
2.3Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
500 bis 1.500
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
500 bis 2.500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no-
tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13
AnerkV
1.500 bis 7.500
3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals
durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin-
dung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen
durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11,
12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5.000
3.5Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon-
formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit
den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV
1.000 bis 3.000
3.6Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab-
satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV
nach Zeitaufwand
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1.500 bis 4.500
6Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens
mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu
bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende-
antennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)
nach Zeitaufwand
1.2Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen
Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
1.3Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort-
bescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von
Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende-
und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits-
zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3
SchuTSEV
nach Zeitaufwand


Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Leistungen der Beschlusskammer nach PostG  
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2.000 bis 45.500
1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent-
gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG
9.000 bis 185.500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG
1.000 bis 7.000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu
postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
2.000 bis 45.500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1.500 bis 36.500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4
PostG
500 bis 22.000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1.500 bis 41.000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3
PostG
500 bis 22.000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19.000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner
Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
500 bis 19.000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.500 bis 44.000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5.500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 29.500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
500 bis 22.000
2Sonstige Leistungen nach PostG  
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2
Satz 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab-
satz 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num-
mer 2 PostG
nach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das
Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli
2021 geltenden Fassung bestimmt,
- für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17
InnAusV oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12
GEEV
624
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments
nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i
EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt
451
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum
26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der
Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den
§§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
- nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
- nach § 11 InnAusV oder
- nach § 12 GEEV
597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
- für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021
597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-
Systeme nach § 11 KWKAusV
1.019
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021
1.883




Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren
nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1
KVBG
5.782,91 bis
165.826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender
Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG  
2.1Entscheidung über Härtefallantrag 5.602,86 bis
50.000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebührenrahmen
nach Nummer 2.1,
aber höchstens 75
Prozent der Ober-
grenze




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1
MsbG
3.000
2Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG
3.400
3Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe-
treibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab-
satzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG
nach Zeitaufwand
4Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes (EnWG)
3.500 bis 100.000
5Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000
6Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120.000