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§ 6 - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
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§ 6 Übergangsregelung
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA V. v. 17. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 6 BNetzABGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 (21.02.2025) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA vom 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BNetzABGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BNetzABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNetzABGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 1 1. BNetzABGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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