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§ 5 - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)

V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
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§ 5 Zeitgebühr



(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:

1.
Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,

2.
Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,

3.
Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,

4.
Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,

5.
Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,

6.
Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,

7.
Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,

8.
Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

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Zitierungen von § 5 BNetzABGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BNetzABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNetzABGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2021)
... 2.000 2.3 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist." 3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des Bundesamtes für Sicherheit in der ...