Tools:
Update via:
Anlage - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
|
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
|
Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt 1 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt 1 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er- brachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau- ensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord- nung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand |
4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand |
5 | Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 71,50 |
1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 56,00 |
1.3 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 46,00 |
1.4 | Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 41,00 |
1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00 |
1.6 | Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug- nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV | 16,00 |
1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV | 35,00 |
2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00 |
2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00 |
2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix | 24,50 |
2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00 |
2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur- funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 54,00 |
2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu- chungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num- mer 2.7 erhoben. | 37,00 |
2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab- satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach Zeitaufwand |
3.1 | Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab- satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt | 15,00 |
3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes- ten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur- funkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50 |
3.3 | Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste | 15,00 |
4.1 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun- gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand |
4.2 | Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur- funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand |
5.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor- schriften | nach Zeitaufwand |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- serie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand |
2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil- ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk- ten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti- sche-Verträglichkeit-Gesetzes ist | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt- staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV | 1.000 |
2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie | 500 bis 2.500 |
2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre- ditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | 500 bis 2.000 |
2.3 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV | 500 bis 1.500 |
3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 500 bis 2.500 |
3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no- tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | 1.500 bis 7.500 |
3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin- dung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag | 500 |
3.4 | Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) | 800 bis 5.000 |
3.5 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon- formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | 1.000 bis 3.000 |
3.6 | Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab- satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | nach Zeitaufwand |
4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | 250 |
5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) | 1.500 bis 4.500 |
6 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1.1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende- antennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand- ortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand |
1.2 | Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand |
1.3 | Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort- bescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits- zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG | |
1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2.000 bis 45.500 |
1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent- gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 9.000 bis 185.500 |
1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG | 1.000 bis 7.000 |
1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2.000 bis 45.500 |
1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.500 bis 36.500 |
1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG | 500 bis 22.000 |
1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 41.000 |
1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG | 500 bis 22.000 |
1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19.000 |
1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19.000 |
1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 44.000 |
1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.500 |
1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 29.500 |
1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22.000 |
2 | Sonstige Leistungen nach PostG | |
2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand |
2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand |
2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab- satz 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num- mer 2 PostG | nach Zeitaufwand |
2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG | nach Zeitaufwand |
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens - für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021, - für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt, - für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 InnAusV oder - für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV | 624 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten. |
2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt | 451 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten. |
3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung - für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021, - für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder - für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV | 495 |
4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land - nach den §§ 32 und 36d EEG 2021, - nach § 11 InnAusV oder - nach § 12 GEEV | 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten. |
5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens - für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021, - für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder - für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021 | 597 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten. |
6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK- Systeme nach § 11 KWKAusV | 1.019 Diese Gebühr ist als Vorschusszah- lung zu leisten. |
7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 | 1.883 |
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Gebotsverfahren | |
1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5.782,91 bis 165.826,44 |
1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07 |
2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG | |
2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.602,86 bis 50.000,00 |
2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Ober- grenze |
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG | 3.000 |
2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG | 3.400 |
3 | Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe- treibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab- satzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG | nach Zeitaufwand |
4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG) | 3.500 bis 100.000 |
5 | Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG | 3.500 bis 100.000 |
6 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG | 500 bis 120.000 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA V. v. 17. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von Anlage BNetzABGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2021 (21.02.2025) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA vom 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_BNetzABGebV.htm