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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-16 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung
(1) 1Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) 1Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
- 1.
- nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
- 2.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
- 3.
- nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
- 4.
- nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
- 5.
- nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
- 6.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
- 7.
- nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
- 8.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
- 9.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
- 10.
- nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA V. v. 17. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 m.W.v. 18. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 4 BNetzABGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.07.2024 (21.02.2025) | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA vom 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 |
aktuell vorher | 01.12.2021 (21.02.2025) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA vom 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42 |
aktuell | vor 01.12.2021 (21.02.2025) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BNetzABGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BNetzABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNetzABGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BNetzABGebV Übergangsregelung (vom 01.12.2021)
... (2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Artikel 1 1. BNetzABGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. April 2025 unanfechtbar geworden sind, ist § 4 Absatz 2 nicht anzuwenden." 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 2 1. BNetzABGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
... dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie ...
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