(1)
1Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach
§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.
2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
3Satz 1 ist auch anzuwenden für die in
§ 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in
§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.
(2) 1Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
- 1.
- nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
- 2.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
- 3.
- nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
- 4.
- nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
- 5.
- nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
- 6.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
- 7.
- nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
- 8.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
- 9.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
- 10.
- nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach
§ 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.
(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach
§ 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.
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V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42