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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt:

1.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz,

2.
Funkanlagengesetz,

3.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung,

4.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder,

5.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.


§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung.


§ 3 Gebührenbefreiung



Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.


§ 4 Übergangsregelung



Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2017.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries


Anlage 1 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nr.Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühr
oder der Auslage
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie
nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die
dort genannten Vorschriften
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer
Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG
bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß
Nummer 1)
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer
Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG
bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß
Nummer 1)
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen
§ 4 FuAG
In voller Höhe einschließlich der
Umsatzsteuer
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß
Nummer 1)
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27
Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des
§ 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern
von Betriebsmitteln
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5



Anlage 2 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
(in Euro)
1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als
notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung
als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13
AnerkV
1.000
2Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12
AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-
wertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
der jeweiligen Richtlinie
500 bis 2.500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12
AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkredi-
tierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit
500 bis 2.000
2.3Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die
notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
500 bis 1.500
3Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12
AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-
wertungsbereiches
500 bis 2.500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Aner-
kennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12
oder § 13 AnerkV
1.500 bis 7.500
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des
Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort
nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person
und Tag
500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitäts-
bewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3
i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5.000
3.5Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV
1.000 bis 3.000
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu
der Gebühr nach Nummer 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1.500 bis 4.500



Anlage 3 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühr
oder der Auslage
1Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung
1.1Erteilung einer Standortbescheinigung
(einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen,
auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei
Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
1.2Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei
erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
1.3Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25 €
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche
Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmun-
gen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb
einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV
(einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5



Anlage 4 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenz-
bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2
und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5



Anlage 5 (zu § 2 i. V. m. § 1) Stundensätze


Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Nr.StundensätzeHöhe des Stundensatzes
1Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren
Dienstes
Stundensätze nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge-
meinen Gebührenverordnung vom
11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130)
in ihrer jeweils gültigen Fassung
2Einsatz von Mess-Kfz
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen im Mess-Kfz)
130,78 €
3Labor GMH (Große Messhalle)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
283,84 €
4Labor KMH (Kleine Messhalle)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
323,35 €
5Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
177,15 €
6Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
235,94 €
7Labor UEL (Unterhaltungselektronik)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
238,67 €