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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt:
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung.
§ 3 Gebührenbefreiung
Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
§ 4 Übergangsregelung
Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Oktober 2017.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
Anlage 1 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nr. | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühr oder der Auslage |
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG | In voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
Anlage 2 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nr. | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühr (in Euro) |
1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV | 1.000 |
2 | Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) | |
2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe- wertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie | 500 bis 2.500 |
2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkredi- tierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit | 500 bis 2.000 |
2.3 | Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV | 500 bis 1.500 |
3 | Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) | |
3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe- wertungsbereiches | 500 bis 2.500 |
3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Aner- kennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV | 1.500 bis 7.500 |
3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag | 500 |
3.4 | Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitäts- bewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) | 800 bis 5.000 |
3.5 | Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV | 1.000 bis 3.000 |
4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | 250 |
5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) | 1.500 bis 4.500 |
Anlage 3 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nr. | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühr oder der Auslage |
1 | Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung | |
1.1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Stand- ortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
1.2 | Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
1.3 | Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 € |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmun- gen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
Anlage 4 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5) Gebührenverzeichnis nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nr. | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühr |
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenz- bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
Anlage 5 (zu § 2 i. V. m. § 1) Stundensätze
Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Nr. | Stundensätze | Höhe des Stundensatzes |
1 | Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes | Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge- meinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) in ihrer jeweils gültigen Fassung |
2 | Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kfz) | 130,78 € |
3 | Labor GMH (Große Messhalle) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 283,84 € |
4 | Labor KMH (Kleine Messhalle) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 323,35 € |
5 | Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 177,15 € |
6 | Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 235,94 € |
7 | Labor UEL (Unterhaltungselektronik) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 238,67 € |
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