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Anlage 2 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 202-5-2 Verwaltungsgebühren
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Anlage 2 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
(in Euro)
1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als
notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung
als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13
AnerkV
1.000
2Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12
AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-
wertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
der jeweiligen Richtlinie
500 bis 2.500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12
AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkredi-
tierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit
500 bis 2.000
2.3Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die
notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
500 bis 1.500
3Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12
AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-
wertungsbereiches
500 bis 2.500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Aner-
kennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12
oder § 13 AnerkV
1.500 bis 7.500
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des
Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort
nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person
und Tag
500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitäts-
bewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3
i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5.000
3.5Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV
1.000 bis 3.000
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu
der Gebühr nach Nummer 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1.500 bis 4.500




 

Zitierungen von Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG-FuAG-BGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EMVG-FuAG-BGebV Höhe der Gebühren und Auslagen
... Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser ...