Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 1 Steuerpflichtige Vorgänge



(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;

2.
die Schenkungen unter Lebenden;

3.
die Zweckzuwendungen;

4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 1 ErbStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ErbStG Persönliche Steuerpflicht (vom 28.03.2024)
... Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 , wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung ... ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben; 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 , wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;  ...
§ 2a ErbStG Rechtsfähige Personengesellschaft (vom 01.01.2024)
... Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. ...
§ 9 ErbStG Entstehung der Steuer (vom 25.06.2017)
... des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; 4. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von ...
§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (vom 01.01.2024)
... Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins. ... ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen. (7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht ... eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend. (9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht ...
§ 13a ErbStG Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (vom 01.07.2021)
... auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung ( § 1 Absatz 1 Nummer 4 ) beschränken und 3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine ... Wert des Betriebs. (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4  ...
§ 13c ErbStG Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (vom 01.07.2016)
... denselben Erwerb aus. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ...
§ 13d ErbStG Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (vom 01.07.2016)
... 13a gehören. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ...
§ 15 ErbStG Steuerklassen (vom 14.12.2011)
... 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist ...
§ 20 ErbStG Steuerschuldner (vom 28.03.2024)
... Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und ...
§ 24 ErbStG Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 (vom 01.01.2009)
... den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen ...
§ 28 ErbStG Stundung (vom 15.12.2018)
... daran überträgt oder aufgibt. (2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung. (3) Gehört zum Erwerb begünstigtes ...
§ 28a ErbStG Verschonungsbedarfsprüfung (vom 15.12.2018)
... oder des Steuerbescheids. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein Antrag nach § ...
§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs (vom 29.12.2020)
... Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ( § 1 ) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten ... Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung. (5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ...
§ 31 ErbStG Steuererklärung (vom 29.12.2020)
... Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des ... kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (ErbStRG 1974)
G. v. 17.04.1974 BGBl. I S. 933; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.1996 BGBl. I S. 2049
Artikel 7 ErbStRG 1974 Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen
... Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
...  „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Steuerpflicht § 1 Steuerpflichtige Vorgänge § 2 Persönliche Steuerpflicht  ... und Leistungen § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 25 (weggefallen) § 26 Ermäßigung der ... von 100 Prozent. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." 12. Nach § 13a werden folgende §§ 13b ... 13a gehören. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." 13. § 14 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und 3. für den Fall des Ausscheidens aus der ... Wert des Betriebs. (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend." 4. § 13b wird wie folgt gefasst:  ... Erwerb aus. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend." 6. Der bisherige § 13c wird § 13d. ... 3 Kenntnis erlangt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 34 JStG 2020 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend." 4. In § 13 Absatz 1 Nummer 9a werden die Wörter ... Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ist von der Stiftung oder dem Verein binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ... Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des ... kann das Finanzamt von der Stiftung oder dem Verein sowie von jedem Familienmitglied im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und jedem Mitglied des Vereins die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 28 KrZwMGEG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei ...