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§ 1 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit



(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.



 

Zitierungen von § 1 Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben, 2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung ...
§ 160 GewO Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i (vom 21.03.2016)
... 1 ) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 9 MEG III Änderung der Gewerbeordnung
... werden aufgehoben. 4. In § 34c Abs. 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154)" durch die ...