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§ 1 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine oder mehrere der folgenden Straftaten zu begehen:

a)
eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b)
eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10 und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) umschriebenen Straftaten,

2.
die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder

3.
die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Nummer 1 oder 2.

(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht aus

1.
dem Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und

2.
der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung.

(4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

(5) 1Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken. 2Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft.

(6) 1Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Rechtgestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut des Trusts vorsieht. 2Sieht das für die Errichtung anwendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen, die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet wurden, als Trust.

(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, sowie

2.
Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließlich der elektronischen und digitalen Form, die das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermögenswerten nach Nummer 1 verbriefen.

(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind.

(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.

(10) 1Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände,

1.
die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder

2.
die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

2Zu ihnen gehören insbesondere

1.
Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,

2.
Edelsteine,

3.
Schmuck und Uhren,

4.
Kunstgegenstände und Antiquitäten,

5.
Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt.

(12) 1Politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat. 2Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere

1.
Personen, die folgende Funktionen innehaben:

a)
Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

b)
Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,

c)
Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,

d)
Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,

e)
Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,

f)
Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,

g)
Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,

h)
Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,

i)
Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation;

2.
Personen, die Ämter innehaben, welche in der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste enthalten sind.

3Das Bundesministerium der Finanzen erstellt, aktualisiert und übermittelt der Europäischen Kommission eine Liste gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2018/843. 4Organisationen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutschland übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern nach dieser Vorschrift.

(13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere

1.
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,

2.
ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie

3.
jeder Elternteil.

(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person

1.
gemeinsam mit einer politisch exponierten Person

a)
wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder

b)
wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,

2.
zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder

3.
alleiniger wirtschaftlich Berechtigter

a)
einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder

b)
einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,

bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte.

(15) 1Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mitarbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu treffen. 2Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zugleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.

(16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der besteht aus

1.
einem Mutterunternehmen,

2.
den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,

3.
den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, und

4.
Unternehmen, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,

1.
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und

2.
der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50.

(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass er

1.
die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,

2.
Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und

3.
sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.

(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen folgende Leistungen erbracht werden:

1.
Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung von internationalen Geldtransfers oder Devisengeschäften und die Vornahme von Scheckverrechnungen, durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 (Korrespondenten) für CRR-Kreditinstitute oder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute gleichwertig sind (Respondenten), oder

2.
1ähnliche Dienstleistungen, soweit diese Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen für folgende Respondenten:

a)
andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder

b)
Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind.

2Davon umfasst sind insbesondere Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden.

(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder

2.
ein Unternehmen,

a)
das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig sind, und das in einem Land in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwaltung nicht erfolgen, und

b)
das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten angeschlossen ist.

(23) 1Kunstvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kaufverträgen über Kunstgegenstände vermittelt, auch als Auktionator oder Galerist. 2Kunstlagerhalter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich Kunstgegenstände lagert. 3Unerheblich ist, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung die Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.

(24) 1Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern,

2.
Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben,

3.
mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung zu handeln,

4.
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden,

5.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese Unternehmen zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder

6.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).

2Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.

(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes Unternehmen übergeordnet ist.

(26) Finanzinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Arten von Informationen oder Daten, insbesondere Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderen zentralen Meldestellen im Sinne des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis der von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder einer anderen zentralen Meldestelle im Sinne des Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse.

(28) Die Bezeichnung

1.
Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU geändert worden ist.

2.
Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates;

3.
Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI.

(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes.

(30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne dieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von Kryptowerten zwischen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes, der nicht ausschließlich die Kryptoverwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt.





 

Frühere Fassungen von § 1 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 30 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GwG Risikomanagement (vom 01.08.2021)
... Kunstgegenstände, b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 , bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte ...
§ 9 GwG Gruppenweite Pflichten (vom 01.08.2021)
... für alle Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf Grundlage ... 3 und 4 von ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten und dem beherrschenden Einfluss des ... sind, haben sicherzustellen, dass Zweigniederlassungen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und die in einem anderen Mitgliedstaat der ... Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die ... dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen noch ... entsprechend für Verpflichtete, 1. die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit ihnen mindestens ein anderes Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 ... nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit ihnen mindestens ein anderes Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss unterliegt, und 2. deren ... muss. (5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und ...
§ 10 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 01.08.2021)
... Kunstgegenstände, b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 , bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte ...
§ 29 GwG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (vom 18.11.2023)
... zur beruflichen Erreichbarkeit und Daten über die Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Absatz 4 einer Person mit einem Verpflichteten nach § 2, insbesondere Daten eines bei einem ...
§ 47 GwG Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... Pflichten unterliegenden Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 , sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... der Europäischen Union befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die dort Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, ... die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 31b AO Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vom 01.07.2021)
... Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes , 2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder ... Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes , 3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des ...

Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965
§ 2 GwGMeldV-Immobilien Begriffsbestimmungen
... nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen; 5. Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes ; 6. Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
...  (32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes . (33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die ...
§ 25i KWG Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld (vom 01.01.2020)
... ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht, ...
§ 25m KWG Verbotene Geschäfte (vom 26.06.2017)
... einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und 2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts ...

Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)
V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
§ 1 KryptoWTransferV Regelungsbereich
... 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes  ...
§ 2 KryptoWTransferV Begriffsbestimmungen
... Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes; 2. Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes ; 3. Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektronischer Schlüssel, der ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43b PrüfV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
... unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes : a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 27 PrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (vom 24.01.2018)
... unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes : a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 55 VAG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 26.06.2017)
... um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes , haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Personen, 6. zu den Korrespondenzbeziehungen des Wertpapierinstituts im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes : a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 ... a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes , die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des ... sind, sowie b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes , die in einem Drittstaat ansässig sind, und davon die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit ... sind, und davon die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes , die in einem Hochrisikostaat nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ansässig ...
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ________ 5. Anzahl der politisch exponierten Personen nach § 1 Absatz 12 GwG einschließlich Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen nach ... GwG einschließlich Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen nach § 1 Absatz 13 und 14 GwG: ________ 6. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen nach § 1 Absatz 21 ... nach § 1 Absatz 13 und 14 GwG: ________ 6. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen nach § 1 Absatz 21 GwG mit Unternehmen mit Sitz in: a) EU/EWR-Staaten ________ b) Drittstaaten ________ davon in ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 37 WpIG Verbotene Geschäfte
... einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und 2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen desselben oder ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 39 ZAG Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 15.12.2023)
... im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuchs oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten oder ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 16 ZahlPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
... unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes : a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 311
Artikel 1 FIURiskASG Änderung des Geldwäschegesetzes
... zur beruflichen Erreichbarkeit und Daten über die Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Absatz 4 einer Person mit einem Verpflichteten nach § 2, insbesondere Daten eines bei einem ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
...  i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ... g) In Absatz 18 wird die Angabe „§ 1a Absatz 3" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt. h) Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden angefügt: ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 1 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 1 Absatz 3" ersetzt. bb) Nummer 4 ... aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2a" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... 5 werden die Wörter „§ 1a Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt. ... Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 6" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... Kunstgegenstände, b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 , bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte ... Wörter „Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) ... 3 und 4 von ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4" ersetzt und werden nach den Wörtern „geldwäscherechtlichen ... sind, haben sicherzustellen, dass Zweigniederlassungen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und die in einem anderen Mitgliedstaat der ... Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die ... dass die in Satz 1 genannten Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen noch ... entsprechend für Verpflichtete, 1. die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit ihnen mindestens ein anderes Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 ... nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit ihnen mindestens ein anderes Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachgeordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss unterliegt, und 2. deren ... ergreifen muss. (5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und ... Kunstgegenstände, b) Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 , bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte ... 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 2a" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a" ... a werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2a" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ ... 3 Buchstabe a" ersetzt. bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 2b" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c" ... b werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2b" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c" ersetzt. ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ ... 3 Buchstabe c" ersetzt. ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „ § 1 Absatz 2 Nummer 2c oder 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b" ... die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2c oder 3" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz ... 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 1 Absatz 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 17" ersetzt. d) In Absatz ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 17" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3" ... Angabe „§ 1 Absatz 17" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „ § 1 Absatz 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 17" ersetzt. e) In Absatz ... d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 17" ersetzt. e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 1 Absatz ... „§ 1 Absatz 17" ersetzt. e) In Absatz 6 werden die Wörter „ § 1 Absatz 10 Nummer 10" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 10" ersetzt.  ... Pflichten unterliegenden Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 , sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam ... 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt und wird die Angabe „ § 1 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... eingefügt und wird die Angabe „§ 1 Absatz 2a" durch die Wörter „ § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort „Agenten" ... entsprechend." d) In Absatz 7 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 1 Absatz 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 17" ersetzt. e) Absatz 9 ... dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 17" ersetzt. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In ... der Europäischen Union befindlichen gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 , die dort Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, ... die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der ...
Artikel 2 GwRLÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ." 2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:  ...
Artikel 10 GwRLÄndG Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes : a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Unternehmens mit Unternehmen, die in ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 9 GwGEG 2017 Änderung der Abgabenordnung
... Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes , 2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder ... Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes , 3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 56 des ...
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach ... einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und 2. die Errichtung und Führung von solchen Konten ...
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes , haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder ...

Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... und die Wörter „Verpflichtete und risikobasierter Ansatz" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Artikel 1 PrüfbVÄndV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes : a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV
... unter den Kunden, 3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes: a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 30 ZuFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465; aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
§ 1 KryptoWTransferV Regelungsbereich
... 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes  ...
§ 2 KryptoWTransferV Begriffsbestimmungen
... Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes; 2. Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes ; 3. Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektronischer Schlüssel, der ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017)
... im Sinne des § 261 des Strafgesetzbuchs oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten oder ...