(3) Nicht als Brustimplantate erfasst werden azelluläre dermale Matrices und chirurgische Netze.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.09.2022 BGBl. I S. 1566
Verordnung zur Einführung einer Implantateregister-Gebührenverordnung und zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318
Artikel 1 2. IRegBVÄndV ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie ... und Knie sowie Aortenklappen-Implantate". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. ... Patienten bis zum 30. Juni 2024 erfolgt ist," ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Endoprothesen an Hüfte ...