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§ 1 - Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
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§ 1 Errichtung des Sondervermögens



Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds" errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds".



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Frühere Fassungen von § 1 KTFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
vom 12.07.2022 BGBl. I S. 1144

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KTFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KTFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KTFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 2. EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
...  (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG)". 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung ...