§ 1 - Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung V. v. 14. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 38 m.W.v. 20. Februar 2025

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Frühere Fassungen von § 1 MPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.02.2025Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 MPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
Artikel 2 MPBetreibVEV 2025 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
... (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Anwendungsbereich  ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Rechtsverordnung ... 1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt: „ § 1 Anwendungsbereich Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 ... 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes." 2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... durch das Wort „Produkte" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 1 " durch die Angabe „§ 2" ersetzt. c) Die Wörter ... 4 wird § 5 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 1 " durch die Angabe „§ 2" ersetzt und wird das Wort „Medizinprodukt" ...


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