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§ 1 - Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV)

§ 1 Aufgaben und Befugnisse



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständige Stelle für

1.
die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 der Kommission vom 19. März 2018 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 77 vom 20.3.2018, S. 6) genannten Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel und

2.
die

a)
Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283,

b)
Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283,

c)
Durchführung von Konsultationen mit der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nach Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1824 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 51) geändert worden ist,

d)
Durchführung von Konsultationen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 und

e)
Vorlage von Stellungnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468.





 

Frühere Fassungen von § 1 NLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
vom 16.12.2018 BGBl. I S. 2657
aktuellvor 22.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 NLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2657
Artikel 1 1. NLVÄndV Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
... vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Aufgaben und Befugnisse Das ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Aufgaben und Befugnisse Das Bundesamt für Verbraucherschutz und ... über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55)." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Straftaten und ...

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
Artikel 3 LMBestrVuaÄndV Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die a) Entgegennahme von Meldungen nach ... 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468." 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „§ 2 Verkehrsverbot (1) ...