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§ 1 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 PostSchliV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 35 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PostSchliV Parteien
... des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der Postdienstleister als ...
§ 7 PostSchliV Ablehnungsgründe (vom 19.07.2024)
... wenn 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt, 2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 35 PostModG Änderung der Post-Schlichtungsverordnung
... 1 und 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder ...