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§ 1 - Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (RbGeldERAV)

V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3582 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
Geltung ab 24.10.2017; FNA: 319-87-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 1 Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz



(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn

1.
für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder

2.
Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.

(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.



 

Zitierungen von § 1 RbGeldERAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RbGeldERAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RbGeldERAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RbGeldERAV Signaturanforderungen (vom 01.08.2022)
... Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (2) Die ...