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§ 1 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 1 Begriffsbestimmungen



Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Reiseanbieter ist

a)
ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder

b)
ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2.
Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres

a)
mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,

b)
mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder

c)
dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,

3.
Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,

4.
Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,

5.
Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.



 

Zitierungen von § 1 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 651r BGB Insolvenzsicherung; Sicherungsschein (vom 01.07.2021)
... die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden ... Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Anlage 18 EGBGB (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den Sicherungsschein (vom 01.07.2021)
... verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat oder c) ein Versicherer oder ...

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 4 RSFAV Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall
... unverzüglich unterrichten muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die Insolvenz ( § 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes ) eines abgesicherten Reiseanbieters begründen oder deren baldigen Eintritt befürchten ...

Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4962
§ 1 ReiseSFEntgV Höhe des Entgelts
... dieser Formel bedeutet: UaK1: Anteil an der Summe des Umsatzes ( § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes ) aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kategorie 1 ... Erhebungszeitraum nach Absatz 5 Satz 3. UaK2: Anteil an der Summe des Umsatzes ( § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes ) aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kategorie 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141
Artikel 2 RSGEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden ... Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen in ...
Artikel 3 RSGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat oder c) ein Versicherer oder ...