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§ 1 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich



Dieses Gesetz gilt für

1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,

2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.

 
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