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§ 1 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 19.12.2017
BGBl. I S. 3982
(
Nr. 79
); aufgehoben durch
§ 5
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 93
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5
Geldwäsche
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
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§ 2
§ 1 Gebührenerhebung
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des
Geldwäschegesetzes
erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 TrGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrGebV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
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