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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.01.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
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Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
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§ 1 Gebührenerhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.
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Zitierungen von § 1 TrGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TrGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_TrGebV-Transparenzregistergebuehrenverordnung.htm