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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Gebührenerhebung



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.


§ 2 Gebührenschuldner



Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2017.


Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer
GebührentatbestandGebührenhöhe
in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr an.
2,50
jährlich
2Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten einer
Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsge-
staltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes
- Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geld-
wäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte
aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebüh-
ren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geld-
wäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung
dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der
gewährten Einsichtnahme.
4,50 pro
abgerufenem
Dokument
3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18
Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nr. 2) an:
Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugäng-
lichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur
Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle
den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nr. 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Ge-
bührenverordnung an.
7,50 pro
Ausdruck