Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.01.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
|
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebührenerhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der Anlage.
§ 2 Gebührenschuldner
Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2017.
Schlussformel
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr an. | 2,50 jährlich |
2 | Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsge- staltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes - Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geld- wäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebüh- ren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. - Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geld- wäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. | 4,50 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nr. 2) an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugäng- lichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. - Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren- tatbestand Nr. 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Ge- bührenverordnung an. | 7,50 pro Ausdruck |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/TrGebV-Transparenzregistergebuehrenverordnung.htm