Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung - TrGebV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
|

Eingangsformel





§ 1 Gebührenerhebung



Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).


§ 2 Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen



Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.


§ 3 Tragung der Gebühren durch Dachverbände



1Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. 2Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. 3Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. 4Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab.


§ 4 Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken



(1) 1Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen oder schriftlichen Form gestellt werden. 2Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per schriftlichen Antrag, E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.

(2) 1Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. 2Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. 3Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. 4Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 5Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. 6Die Antragstellerin hat im Antrag das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben.

(3) 1Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. 2Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. 3Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.

(4) 1Die registerführende Stelle stellt spätestens am 31. März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. 3Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.




§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 17. Januar 2020 TrGebV mWv. 1. Juli 2020 TrGebV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) In der Anlage (Gebührenverzeichnis) tritt Nummer 4 am 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Transparenzregistergebührenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Januar 2020.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenhöhe
in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 EUR nacherhoben.
Bis Gebührenjahr
2019:
2,50 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2020:
4,80 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2021:
11,47 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2022:
20,80 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2024:
19,80 jährlich
2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung
dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der
gewährten Einsichtnahme.
1,65 pro
abgerufenem
Dokument
3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18
Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Num-
mer 2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Trans-
parenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Num-
mer 3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass
die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch
zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
7,50 pro
Ausdruck
4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24
Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes
50,00 pro
Registrierung einer
wirtschaftlich
berechtigten
Person für eine
Rechtseinheit