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§ 3 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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§ 3 Tragung der Gebühren durch Dachverbände
1Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. 2Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. 3Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. 4Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab.
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