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Anlage - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 3 frühere Fassungen
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes - Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an. - Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 EUR nacherhoben. | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebühren- jahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebühren- jahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebühren- jahr 2022: 20,80 jährlich Ab dem Gebühren- jahr 2024: 19,80 jährlich |
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes - Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts- register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. - Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche- gesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. | 1,65 pro abgerufenem Dokument |
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes - Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Num- mer 2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Trans- parenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Num- mer 3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. - Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren- tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. | 7,50 pro Ausdruck |
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung einer wirtschaftlich berechtigten Person für eine Rechtseinheit |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung V. v. 15. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 378 m.W.v. 21. Dezember 2023
Frühere Fassungen von Anlage TrGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung vom 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378 |
aktuell vorher | 24.11.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4919 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 12 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083 |
aktuell | vor 01.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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