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§ 1 - WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964 (Nr. 40)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 52-5-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 52-5-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold
- 1.
- das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 3.
- die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 4.
- der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 5.
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
- 6.
- bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
- 1.
- für Reservistendienst Leistende
- a)
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- c)
- der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- d)
- das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- e)
- der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- f)
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- g)
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- 2.
- für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
- a)
- die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
- b)
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
- c)
- der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
- 1.
- der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
- 2.
- die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
- die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
- 4.
- der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
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