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§ 1 - WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)

V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964 (Nr. 40)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 52-5-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

§ 1 Dienstbezüge und Wehrsold



(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,

4.
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,

5.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie

6.
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.

(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind

1.
für Reservistendienst Leistende

a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

b)
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

c)
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

d)
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

e)
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

f)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und

g)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;

2.
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,

a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

b)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und

c)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.

(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.

(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende

1.
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,

2.
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,

3.
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und

4.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.