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§ 1 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 1 Kostenschuldner
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat oder für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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Zitierungen von § 1 WSF-KostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WSF-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WSF-KostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WSF-KostV Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung (vom 29.11.2022)
... und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der ... oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 WSF-KostVÄndV
... oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand ...
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